Rechtliches zu Wallboxen
Gesetze, Pflichten & Rechte zu Ladestationen
Die Nachfrage nach Ladestationen in Mehrfamilienhäusern wächst – doch was bedeutet das für Eigentümer, Vermieter und Hausverwaltungen? Wer darf eine Wallbox in einer Tiefgarage installieren? Welche gesetzlichen Vorgaben müssen beachtet werden? Und wer trägt die Kosten? Während der Staat mit neuen Vorschriften den Ausbau der Ladeinfrastruktur vorantreibt, stehen viele Eigentümergemeinschaften vor offenen Fragen. Welche Rechte haben Mieter und Eigentümer? In diesem Artikel versuchen wir, diese drängenden Fragen zu beantworten.


Das wichtigste in Kürze
- Recht auf Wallbox: Eigentümer und Mieter haben seit 2020 grundsätzlich Anspruch auf eine Ladestation – das Veto der Eigentümergemeinschaft ist eingeschränkt.
- GEIG & § 14a EnWG: Neubauten mit > 10 Stellplätzen brauchen Ladeinfrastruktur; bei größeren Anlagen ist Lastmanagement verpflichtend.
- Technische Vorgaben beachten: Wallboxen ab 3,7 kW sind meldepflichtig, ab 11 kW genehmigungspflichtig; in Tiefgaragen gelten verschärfte Brandschutzregeln.
- Kosten & Abrechnung: Infrastruktur kann über Nebenkosten abgerechnet werden; Nutzer zahlt die Wallbox – Zähler erfassen Verbrauch individuell.
- Pflichten & Haftung: Betreiber sind für sicheren Betrieb verantwortlich; Wartung (z. B. DGUV-3) ist gesetzlich vorgeschrieben.
Rechtlicher Anspruch auf eine Wallbox
Seit der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Jahr 2020 haben Eigentümer und Mieter ein Recht auf eine Ladestation. Wer in einer Eigentümergemeinschaft wohnt, kann die Installation einer Wallbox verlangen – ein generelles Veto anderer Eigentümer ist nicht mehr möglich. Allerdings können sie Mitspracherecht bei der technischen Umsetzung und Kostenverteilung einfordern.
Auch Mieter profitieren von der Gesetzesänderung. Laut § 554 BGB muss ein Vermieter den Einbau einer Ladestation genehmigen, solange keine triftigen Gründe dagegen sprechen. Allerdings ist er nicht verpflichtet, die Kosten zu übernehmen. Häufig sind in Mietverträgen Regelungen zur baulichen Veränderung enthalten, die eine Abstimmung erfordern.
Das GEIG und § 14a EnWG
Neben dem WEG und dem BGB gibt es weitere gesetzliche Vorgaben. Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) schreibt vor, dass Neubauten mit mehr als zehn Stellplätzen eine Vorbereitung für Ladeinfrastruktur treffen müssen. Bei größeren Sanierungen kann eine Nachrüstpflicht bestehen. Eine wichtige Neuerung betrifft § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Netzbetreiber dürfen demnach die Ladeleistung von Wallboxen zeitweise reduzieren, um Spitzenlasten im Stromnetz zu vermeiden. Wer eine Wallbox mit mehr als 11 kW betreibt, muss diese beim Netzbetreiber anmelden und kann zur Nutzung eines intelligenten Lastmanagements verpflichtet werden.
Technische & sicherheitsrelevante Vorschriften
Die Installation einer Ladestation in der Tiefgarage unterliegt bestimmten technischen Vorschriften. Wallboxen mit einer Leistung von mehr als 3,7 kW müssen beim Netzbetreiber gemeldet werden, während Geräte über 11 kW eine Genehmigung benötigen. Besonders wichtig ist der Brandschutz. Tiefgaragen unterliegen verschärften Vorschriften, insbesondere bei der Kabelverlegung und der Absicherung der Ladepunkte.
Um Überlastungen im Stromnetz zu vermeiden, ist oft ein Lastmanagement erforderlich. Dies gilt vor allem in Mehrfamilienhäusern, in denen mehrere Fahrzeuge gleichzeitig geladen werden. Hier kann ein dynamisches Lademanagement helfen, die verfügbare Energie effizient zu verteilen.


Kostenverteilung & Abrechnung der Ladekosten
Ein zentraler Punkt bei der Umsetzung von Ladeinfrastruktur in Mehrparteienhäusern ist die Kostenfrage. Wer trägt die Ausgaben für die Installation? Grundsätzlich gilt: Die Leitungsinfrastruktur bis zu den Stellplätzen kann über die Nebenkosten umgelegt werden. Die eigentliche Wallbox zahlt in den meisten Fällen der Nutzer selbst.
Für eine gerechte Abrechnung der Stromkosten sollten MID-konforme Stromzähler genutzt werden. Diese ermöglichen eine verbrauchsgerechte Erfassung und werden von Energieversorgern als Grundlage für individuelle Tarife anerkannt. Alternativ gibt es gemeinschaftliche Abrechnungssysteme, die eine automatische Kostenzuordnung ermöglichen.
Pflichten von Vermietern bzw. Eigentümergemeinschaften
Die Installation von Ladestationen bringt für Vermieter und Eigentümergemeinschaften gewisse Pflichten mit sich. Neben der technischen Sicherheit muss auch die gesetzliche Wartungspflicht erfüllt werden. DGUV-3-Prüfungen sind erforderlich, um die elektrische Sicherheit langfristig zu gewährleisten.
Vermieter sind zudem für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wallbox verantwortlich. Im Schadensfall kann eine fehlerhafte Installation Haftungsansprüche nach sich ziehen. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine fachgerechte Installation durch einen zertifizierten Elektrofachbetrieb.

Fazit
Durch gesetzliche Anpassungen ist die Installation von Wallboxen in Tiefgaragen deutlich einfacher geworden, doch die Umsetzung erfordert eine sorgfältige Abstimmung zwischen allen Beteiligten. Eine enge Zusammenarbeit mit der Eigentümergemeinschaft, den Mietern und dem Netzbetreiber ist essenziell, um eine rechtssichere Lösung zu schaffen. Wer sich frühzeitig informiert, kann nicht nur rechtliche Hürden vermeiden, sondern auch eine zukunftssichere Ladeinfrastruktur für Mehrfamilienhäuser etablieren.